Grundsätze des Wahlrechts

Wahlen in Deutschland müssen dem Grundgesetz nach frei, gleich, allgemein, unmittelbar und geheim sein.

"Frei" bedeutet, dass die Stimmabgabe ohne Zwang und unzulässigem Druck erfolgt. Jede/r darf wählen, wen sie/er will - niemand darf aufgrund der individuellen Wahlentscheidung benachteiligt werden.

"Gleich" meint, dass jede wahlberechtigte Person eine Stimme hat und jede Stimme genau einmal zählt und bspw. nicht davon abhängig ist, wie viele Steuer jmd. zahlt oder welchen Geschlechts sie/er ist.

"Allgemein" bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt sind, sofern sie die allgemeine Voraussetzungen (Mindestalter, Wohnsitz etc.) erfüllen.

"Unmittelbar" ist eine Wahl dann, wenn die Volksvertreter direkt vom Volk gewählt werden. Es gibt keine Zwischeninstanz zwischen Wählern und Gewählten (z. B. durch sogenannte Wahlmänner).

"Geheim" meint, dass nicht feststellbar ist, wie jemand gewählt hat. Niemand muss sein Wahlverhalten offenlegen und es müssen Strukturen geschaffen werden, wie z. B. Sichtschutz und verschlossene Wahlurnen  die das Wahlgeheimnis sichern.