Ein Wähler ist am Wahltag nicht ortsanwesend - wie kann er sein Wahlrecht ausüben?

Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - sein Wahllokal nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich in einem der beiden Briefwahlbüros vorgenommen werden. Diese nehmen ihren Dienst ungefähr einen Monat vor einer Wahl auf. Sollte der Wähler hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt.