Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Von Amts wegen sind zunächst alle Wahlberechtigten, die am 35. Tag vor der Landtagswahl bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb NRWs zugezogen sind, in das Wählerverzeichnis einzutragen.
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag innerhalb NRWs in eine andere Stadt verlegen, können auf Antrag bis zum 20. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Gemeinde aufgenommen werden. Anderenfalls bleiben sie im Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - bspw. im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben.
Der Wahlvorstand ist in keiner Weise befugt eigenständig handschriftliche Eintragungen im Wählerverzeichnis am Wahltag vorzunehmen.