Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18.00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.
Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sein.