Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim (Ober-) Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim (Ober-) Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.