Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Er kann auch jemanden vom Wahlvorstand als Hilfsperson bestimmen und sich von ihr helfen lassen. Die Hilfestellung beschränkt sich auf die Ausführung der Wünsche des Wählers (bspw. Kennzeichnung des Stimmzettels in der Wahlkabine).
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der erworbenen Kenntnisse verpflichtet.