Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Landtagswahl in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat  und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Regelung zur Bundestagswahl

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Bundestagswahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar. 
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist und, wer nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befindet.